Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1964Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Die bisherigen Vereinbarungen zur vorläufigen Durchführung der Heilbehandlung und orthopädischen Versorgung sowie der ärztlichen Begutachtung der beiderseitigen Kriegsopfer treten mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn, am 7. Mai 1963 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12095081
Alte Dokumentnummer
N6196410328I