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Art. 1 § 20 HVG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 70/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2001.01.200230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 2001.07.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 2001.01.197830.06.1994 BGBl. Nr. 612/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 70/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 20,

Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

  1. Ziffer eins
    einem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge der Dienstbeschädigung das volle betriebsübliche Entgelt erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zum vollen betriebsüblichen Entgelt gewähren;
  2. Ziffer 2
    dem Dienstgeber eines Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge der Dienstbeschädigung seine volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zur Höhe des hiedurch bedingten Einkommensausfalles gewähren, wenn er dem Beschädigten das volle betriebsübliche Entgelt zahlt;
  3. Ziffer 3
    einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung die bisher ausgeübte selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr auszuüben vermag, zur Gründung einer gesicherten, den Lebensunterhalt gewährleistenden selbständigen Erwerbstätigkeit einen Zuschuß bis zur Höhe von 7 267,28 € gewähren.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019949