Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27aArtikel eins, Paragraph 27 a
Text
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz eins,Schwerbeschädigten und Blinden ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 18a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.Schwerbeschädigten und Blinden ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des Paragraph 18 a, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.
(2)Absatz 2,Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3)Absatz 3,Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
NOR12094965
Alte Dokumentnummer
N6196410166X