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Art. 1 § 3 HVG

Fassungen
01.07.1980 bis 30.06.2016 — BGBl. Nr. 226/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.07.198030.06.2016 BGBl. Nr. 226/1980 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1980BGBl. Nr. 226/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen. Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang (Paragraph 2,) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung ist ferner dann nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschädigten ist.
  2. Absatz 2,Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094933

Alte Dokumentnummer

N6196410134X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P3/NOR12094933