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Art. 1 § 33 HVG

Fassungen
01.01.1976 bis 30.06.2016 — BGBl. Nr. 95/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3301.01.197630.06.2016 BGBl. Nr. 95/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 95/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (Paragraph 38,), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (Paragraph 40, Absatz eins,) oder wegen Verehelichung der Waise (Paragraph 40, Absatz 2,) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.
  2. Absatz 2,Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Absatz eins, jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1975

Schlagworte

Grundrente

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094972

Alte Dokumentnummer

N6196410173X