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Art. 1 § 44 HVG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.2016 — BGBl. Nr. 687/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4401.01.199230.06.2016 § → § BGBl. Nr. 687/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 4401.01.198631.12.1991 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 687/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (Paragraph 24,). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus Paragraphen 46, Absatz eins und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.
  2. Absatz 2,Die Elternrenten nach Absatz eins, sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (Paragraph 25,) der Eltern die gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (Paragraph 25,) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (Paragraph 44, Absatz eins,) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (Paragraph 25,) zuzüglich der Elternrenten nach Absatz eins, die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 46, Absatz 5, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105965

Alte Dokumentnummer

N6199119125J