Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 46aArtikel eins, Paragraph 46 a
Text
§ 46a.Paragraph 46 a,
(1)Absatz eins,Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 46a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des Paragraph 46 a, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.
(2)Absatz 2,Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
NOR12094987
Alte Dokumentnummer
N6196410188X