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Art. 1 § 50 HVG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 150/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5001.01.200330.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 150/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 5001.07.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 5001.01.199030.06.1994 BGBl. Nr. 648/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (Paragraph 47,) beginnt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (Paragraph 48,) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
  2. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des Paragraph 48, bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Die Versicherung endet mit dem Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035610