Rechtstracker.at

Art. 1 § 62 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 483/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6201.01.198631.12.2001 BGBl. Nr. 483/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 483/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente oder Witwenrente, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095005

Alte Dokumentnummer

N6196410206X