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Art. 1 § 67 HVG

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.2016 — BGBl. Nr. 648/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6701.01.199030.06.2016 BGBl. Nr. 648/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 648/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder
    2. Ziffer 2
      sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder
    3. Ziffer 3
      sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder
    4. Ziffer 4
      durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt.
  2. Absatz 2,Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach Paragraph 23, Absatz 5,, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für eine Verfügung nach Absatz eins, oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.
  4. Absatz 4,Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Absatz 2, versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (Paragraph 26, Absatz 2,), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095010

Alte Dokumentnummer

N6196410211X