Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 69Artikel eins, Paragraph 69
Text
Abschnitt XVII.Abschnitt römisch siebzehn.
Fälligkeit und Auszahlung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2)Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.Eine spätere Auszahlung als zu den im Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Schlagworte
Beschädigtenrente
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12112645
Alte Dokumentnummer
N6199711108U