Rechtstracker.at

Art. 1 § 71 HVG

Fassungen
01.01.2003 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 150/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7101.01.200330.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 150/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 7101.07.199431.12.2002 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 7101.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 1 § 7101.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 325/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.
  2. Absatz 2,Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Absatz eins, zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei dem das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Fall des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen rücküberwiesen werden.
  3. Absatz 3,Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035615