Rechtstracker.at

Art. 1 § 81 HVG

393 Rechtssätze zu HVG
Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 139/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8101.01.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 139/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 8101.01.198631.12.1997 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
  2. Absatz 2,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (Paragraph 76, Absatz 3,) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112648

Alte Dokumentnummer

N6199711111U