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Art. 1 § 85 HVG

Fassungen
01.07.1973 bis 30.06.2016 — BGBl. Nr. 328/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 8501.07.197330.06.2016 BGBl. Nr. 328/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.07.1973BGBl. Nr. 328/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei.
Vorläufige Verfügungen.

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes sind den Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen zu gewähren, wenn es wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen sind Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Fall der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1973

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095029

Alte Dokumentnummer

N6196410230X