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Art. 1 § 88 HVG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2016 — BGBl. I Nr. 71/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 8801.01.201430.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 71/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 8801.01.200331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
Art. 1 § 8801.01.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 139/1997
Art. 1 § 8801.07.199431.12.1997 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 8801.01.199230.06.1994 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 8801.01.198631.12.1991 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 71/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf.
Rechtsmittel gegen Bescheide

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Schlagworte

Sachlage

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40149422