Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger oder Frau im Ausbildungsdienst Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes HGG 2001 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger oder Frau im Ausbildungsdienst Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes HGG 2001 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach Paragraph 8,
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des 4. Hauptstückes HGG 2001 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen oder Frauen im Ausbildungsdienst zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem HGG 2001.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40035605