Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 93Artikel eins, Paragraph 93
Text
IV. HAUPTSTÜCK.römisch vier. HAUPTSTÜCK.
Sonderzahlung.
§ 93.Paragraph 93,
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 3 und 4) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
Schlagworte
Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
NOR40035624