Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 98iArtikel eins, Paragraph 98 i
Text
Einmalzahlung für das Jahr 2010
§ 98i.Paragraph 98 i,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2010
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40114183