Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 483/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 21, 24, 24a, 24b, 37, 44, 46b, 56, 58, 60, 73a und 94a, BGBl. Nr. 27/1964)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,, zu den Paragraphen 21, 24, 24 a, 24 b, 37, 44, 46 b, 56, 58, 60, 73 a und 94 a, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,)
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1994,)
(4)Absatz 4,§ 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
(5)Absatz 5,Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des Paragraph 37, des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.
(6)Absatz 6,Die in Durchführung des Art. II Z 36 (Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung des Artikel römisch zwei, Ziffer 36, Anmerkung, Paragraph 44,) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.
(7)Absatz 7,§ 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.Paragraph 58, Absatz eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 48, dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.
(8)Absatz 8,Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß Paragraph 73 a, des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 55, zuerkannte Ausgleiche.
(9)Absatz 9,Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des Paragraph 94 a, des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Artikel römisch zwei, Ziffer 70, dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 94 a, des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.
Schlagworte
Änderungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12161588
Alte Dokumentnummer
N6199444088J