Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage 2 Lehrverpflichtungsgruppe IILehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
Allgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.
Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.
Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule).
Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe.
Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik.
Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt.Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe römisch eins fällt.
Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik.
Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen.Forstliche Arbeitslehre römisch zwei an Bundesförsterschulen.
Forstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
Gartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
Gehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Gemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen).
Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).
Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen.Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins fallen.
Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei.
Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind.
Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
Rechnen an Bundesförsterschulen.
Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.
Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau).
Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
Anmerkung
Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12109584
alte Dokumentnummer
N6199440941J