Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.1965 — BGBl. Nr. 150/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.1965 BGBl. Nr. 150/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1965BGBl. Nr. 150/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 3,

Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß Paragraph 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10008206

Dokumentnummer

NOR12095100

Alte Dokumentnummer

N6196512268I