Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.07.1965 — BGBl. Nr. 151/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.07.1965 BGBl. Nr. 151/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1965,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1965BGBl. Nr. 151/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008207

Dokumentnummer

NOR12095094

alte Dokumentnummer

N6196511799I