Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 7 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1985Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 268/1985, zu § 41, BGBl. Nr. 340/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1985,, zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)
(1)Absatz eins,Für außerordentliche Hochschulprofessoren, die vor dem 1. Jänner 1985 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten gelten vom 1. Jänner 1985 an die im § 48 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 für außerordentliche Universitätsprofessoren jeweils vorgesehenen Gehaltsansätze mit der Maßgabe, daß die Gehaltsstufe 14 die höchste erreichbare Gehaltsstufe bildet.Für außerordentliche Hochschulprofessoren, die vor dem 1. Jänner 1985 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und für die Hinterbliebenen dieser Beamten gelten vom 1. Jänner 1985 an die im Paragraph 48, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 für außerordentliche Universitätsprofessoren jeweils vorgesehenen Gehaltsansätze mit der Maßgabe, daß die Gehaltsstufe 14 die höchste erreichbare Gehaltsstufe bildet.
(2)Absatz 2,Vom 1. Jänner 1985 an ist auf den im Abs. 1 genannten Personenkreis § 50 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Vom 1. Jänner 1985 an ist auf den im Absatz eins, genannten Personenkreis Paragraph 50, Absatz 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161410
Alte Dokumentnummer
N61985181630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu BGBl. Nr. 340/1965)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,)
(1)Absatz eins,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach Paragraph 66, Absatz 14, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
(4)Absatz 4,Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.Nebengebühren, die auf Grund der im Artikel römisch acht, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 44, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.
(5)Absatz 5,Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161631
Alte Dokumentnummer
N6199961165L