Rechtstracker.at

§ 107 PG 1965

Fassungen
ab 18.06.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute18.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 10701.01.200517.06.2015 BGBl. I Nr. 142/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

18.06.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Maßnahmen für Hinterbliebene von Empfängern außerordentlicher Versorgungsgenüsse

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Hinterbliebenen nach Personen, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten nach dem Gesetz StGBl. Nr. 180 aus 1919, in der zuletzt geltenden Fassung hatten, gebührt ein monatlicher außerordentlicher Hinterbliebenenversorgungsgenuss unter denselben Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf Versorgungsgenuss hätten, wenn sie Hinterbliebene nach einem Bundesbeamten wären, der am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat. Bei der Bemessung des Versorgungsgenusses sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abschnittes römisch drei mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      die verstorbene Person, die am 1. Oktober 2003 Anspruch auf einen außerordentlichen Versorgungsgenuss hatte, als verstorbener Beamter und
    2. Ziffer 2
      deren außerordentlicher Versorgungsgenuss als Ruhegenuss
    gelten.
  2. Absatz 2,Auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss sind die für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bei der Bemessung des außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenusses sind allfällige Kürzungen des außerordentlichen Versorgungsgenusses, die sich auf Grund anderweitiger Einkünfte ergeben haben, nicht zu berücksichtigen. Kürzungsbestimmungen, die für den außerordentlichen Versorgungsgenuss gegolten haben, sind jedoch auch auf den außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenuss anzuwenden, sofern anderweitige Einkünfte nicht bereits bei seiner Bemessung zu einer Verminderung geführt haben.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind abweichend von Paragraph 110, Absatz eins, vom Bundeskanzler zu vollziehen.

Schlagworte

Witwenversorgungsgenuss

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40172003