Rechtstracker.at

§ 66 PG 1965

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 119/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 66 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 6601.01.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 6601.07.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 6601.01.199330.06.1993 § → § BGBl. Nr. 518/1993
§ 6601.07.199131.12.1992 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 6601.09.196630.06.1991 BGBl. Nr. 176/1966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 119/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    1. Ziffer eins
      anspruchsbegründende Nebengebühren oder
    2. Ziffer 2
      diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
    bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das Gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
  2. Absatz 2,Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.
  3. Absatz 3,Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Absatz eins, im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Absatz eins, letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40034904