Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ausmaß der Zuschüsse und Sonderzahlungen
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsruhegenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuss zurückbleibt.
(2)Absatz 2,Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für den überlebenden oder den früheren Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß Paragraph 4, GehG und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(3)Absatz 3,Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 78 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach § 79 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.Der Zuschuss für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach Paragraph 78, ermittelten Vergleichsversorgungsgenuss zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage und einer allfälligen nach Paragraph 79, ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuss zurückbleibt.
(4)Absatz 4,Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Absatz eins bis 3 außer Betracht.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
(6)Absatz 6,Sonderzahlungen sind vom Zuschuss zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40134155