Rechtstracker.at

Art. 2 (ÜR) BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 294/1988, BGBl. Nr. 703/1988 · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute01.07.1988 § → § BGBl. Nr. 294/1988, BGBl. Nr. 703/1988 · 3 Dokumente
Art. 2 (ÜR)01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,, zu den Paragraphen eins, 13, 14, 18, 20, 22, 23, 32, 36 a, 42, 44, 49,, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,)

  1. Absatz eins,Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß, wenn seine Ehe nach den 31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann hat nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und der weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben ist.
  2. Absatz 2,Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben, gebühren

vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer der frühere Ehemann erwerbsunfähig und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

  1. Absatz 3,Die für den Witwer und den früheren Ehemann vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise 30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Kundmachung verwirklicht worden sind, nur auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kundmachung an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach dieser Kundmachung erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind aud die nach dieser Kundmachung für die gleiche Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
  2. Absatz 4,Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 10, 16, Absatz eins, letzter Satz und 20 Absatz eins, Litera a, keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie auf Grund eines nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungebetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die vom Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.
  3. Absatz 5,Die im Paragraph 49, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 47, dieser Kundmachung vorgesehene Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 gilt nur in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach dem 28. Feber 1985 begründet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12161163

Alte Dokumentnummer

N6196612680R

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 294/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1988,, zu den Paragraphen 47 und 49, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,)

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
  2. Absatz 2,Auf Bundesbahnbeamte, deren Dienstverhältnis gemäß Paragraph 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, vor dem 1. Juli 1988 begründet wurde, sind die Paragraphen 47, Absatz 3 und 49 Absatz 2, Litera a, der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12161164

Alte Dokumentnummer

N6196612681R

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 703/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1988,, zu Paragraphen 47 und 49, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,)

Artikel römisch zwei Absatz 2, der 15. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1988,, ist auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen und das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 2, der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, unmittelbar daran anschließt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12161500

Alte Dokumentnummer

N6198812729H