(4)Absatz 4,Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der §§ 1 Abs. 10, 16 Abs. 1 letzter Satz und 20 Abs. 1 lit. a keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungebetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die vom Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 10, 16, Absatz eins, letzter Satz und 20 Absatz eins, Litera a, keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie auf Grund eines nach Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungebetrages ein Anspruch auf Witwenpension beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entstanden ist. Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung, des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß. Ist der Witwe oder der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen ist, die vom Vielfachen der Bemessungsgrundlage entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.