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§ 17 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.07.1971 — BGBl. Nr. 266/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.1971 BGBl. Nr. 266/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1971,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 266/1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
    1. Litera a
      für jede Halbwaise 9.96 v. H.,
    2. Litera b
      für jede Vollwaise 24.9 römisch fünf. H.
    des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraphen 10, Absatz 4 und 14 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das von Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  3. Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben ist; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  4. Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095230

Alte Dokumentnummer

N6196612569R