Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1985Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den Bestimmungen der § 9 Abs. 1 – nicht aber gemäß § 5 Abs. 3 – zugerechnet worden wären; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf einen Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und über die Zurechnung bis zu seinem Tod nicht entschieden worden ist.Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den Bestimmungen der Paragraph 9, Absatz eins, – nicht aber gemäß Paragraph 5, Absatz 3, – zugerechnet worden wären; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf einen Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und über die Zurechnung bis zu seinem Tod nicht entschieden worden ist.
(2)Absatz 2,Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des § 5 Abs. 3 treffen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Gewährung solcher Begünstigungen sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten. Die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz eins, nicht gesichert ist, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Gewährung solcher Begünstigungen sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095232
Alte Dokumentnummer
N6196612571R