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§ 19 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.03.1985 — BGBl. Nr. 407/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.03.1985 BGBl. Nr. 407/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 407/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den Bestimmungen der Paragraph 9, Absatz eins, – nicht aber gemäß Paragraph 5, Absatz 3, – zugerechnet worden wären; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf einen Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenußfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllt hat und über die Zurechnung bis zu seinem Tod nicht entschieden worden ist.
  2. Absatz 2,Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des Absatz eins, nicht gesichert ist, kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten eines Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Gewährung solcher Begünstigungen sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Stirbt ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand eine Begünstigung nach der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz eins, gewährt worden ist, im Dienststand, dann sind die Hinterbliebenen, wenn es für sie günstiger ist, so zu behandeln, als ob der Beamte nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095232

Alte Dokumentnummer

N6196612571R