Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 644/1977Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ärztliche Untersuchung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten sind – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – vom Bahnbetriebsarzt, in schwierigen Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen einzuholen.
(2)Absatz 2,Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095247
alte Dokumentnummer
N6196612586R