Rechtstracker.at

§ 33 BB-PO 1966

Fassungen
ab 30.12.1977 — BGBl. Nr. 644/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute30.12.1977 BGBl. Nr. 644/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1977,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

30.12.1977BGBl. Nr. 644/1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten sind – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – vom Bahnbetriebsarzt, in schwierigen Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich ist, sind hiezu Fachärzte heranzuziehen. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten des Sanitätschefs der Österreichischen Bundesbahnen einzuholen.
  2. Absatz 2,Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen dieses Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095247

alte Dokumentnummer

N6196612586R