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§ 37 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1972 — BGBl. Nr. 246/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.01.1972 BGBl. Nr. 246/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1972,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 246/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
  2. Absatz 2,Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
  3. Absatz 3,Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändern sich die im Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b ändert.
  4. Absatz 4,Erhalten Beamte des Dienststandes zur Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu diesen Bezügen Zuschläge, Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge, Zulagen oder dergleichen auch den Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095252

Alte Dokumentnummer

N6196612591R