Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 246/1972Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.
(2)Absatz 2,Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges entsprechend.
(3)Absatz 3,Beim Zutreffen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen ändern sich die im § 18 Abs. 4 und § 25 Abs. 3 vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe VII b ändert.Beim Zutreffen der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen ändern sich die im Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 3, vorgesehenen Höchstausmaße der Versorgungsleistungen und des Nebengebührendurchschnittssatzes um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe römisch sieben b ändert.
(4)Absatz 4,Erhalten Beamte des Dienststandes zur Anpassung ihrer Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten zu diesen Bezügen Zuschläge, Zulagen oder dergleichen, so gebühren diese Zuschläge, Zulagen oder dergleichen auch den Empfängern von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen mindestens im Ausmaß ihres Pensionshundertsatzes.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095252
Alte Dokumentnummer
N6196612591R