Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
UNTERHALTSBEITRAG
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
(3)Absatz 3,Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095260
Alte Dokumentnummer
N6196612599R