Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 313/1966Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Besonderheiten der Anrechnung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
angerechnet werden.
(2)Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
(3)Absatz 3,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung ist – soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12095263
Alte Dokumentnummer
N6196612602R