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§ 48 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1967 — BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.01.1967 BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1967BGBl. Nr. 313/1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Besonderheiten der Anrechnung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Litera a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den Fall
    1. Litera a
      der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
    2. Litera b
      der Versetzung in den Ruhestand nach zurückgelegtem
      1. Ziffer 65
        Lebensjahr oder
    3. Litera c
      des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten
    angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
  3. Absatz 3,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung ist – soweit nicht besondere Vorschriften eine solche ausdrücklich vorsehen – unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095263

Alte Dokumentnummer

N6196612602R