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§ 7 BB-PO 1966

Fassungen
ab 01.01.1967 — BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1967 BGBl. Nr. 313/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1966,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1967BGBl. Nr. 313/1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,
    1. Litera a
      die der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag aus dem Dienststand oder im Dienst der ehemaligen Unternehmung „Österreichische Bundesbahn“ oder ihrer Betriebsvorgänger zurückgelegt hat, und
    2. Litera b
      sonstige Zeiten, soweit sie nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt und ab 1. Mai 1945 als ruhegenußfähig anerkannt worden sind.
  2. Absatz 2,Ob und inwieweit die Zeit der Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren ruhegenußfähig ist, wird im Einzelfall bestimmt; fehlt ein bezüglicher Hinweis, dann ist diese Zeit ruhegenußfähig.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095220

alte Dokumentnummer

N6196612559R