Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 17.07.1987 — BGBl. Nr. 305/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute17.07.1987 § → § BGBl. Nr. 305/1987
§ 301.09.198316.07.1987 § → § BGBl. Nr. 509/1985
§ 301.09.197631.08.1983 BGBl. Nr. 503/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulleiter-Zulagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.07.1987BGBl. Nr. 305/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Leiter folgender Schulen gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht:

 

um 7.5 vH

um 15 vH

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mit mehr als 700 Studierenden

mit mehr als 1000 Studierenden

2. Berufspädagogische Akademien

mit mehr als 350 Studierenden

mit mehr als 500 Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit mehr als 500 Studierenden

mit mehr als 700 Studierenden

4. Religionspädagogische Institute

8 750

12 500

 

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937, entsprechenden Weise vorbereitet werden).

5. Mittlere und höhere Schulen

mit mehr als 22 Klassen

mit mehr als 30 Klassen

6. Berufsschulen

mit mehr als 35 Klassen

mit mehr als 50 Klassen

7. Haupt- und Sonderschulen sowie als selbständige Schulen geführte Polytechnische Lehrgänge

mit mehr als 16 Klassen

mit mehr als 20 Klassen

8. Volksschulen

mit mehr als 16 Klassen

mit mehr als 20 Klassen

  1. Absatz 2,Die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Niederösterreich, für Oberösterreich und für Steiermark sowie des Pädagogischen Institutes der Stadt Wien wird um 15 vH, die Dienstzulage der Leiter der Pädagogischen Institute des Bundes für Kärnten, für Salzburg und für Tirol wird um 7,5 vH, die Dienstzulage des Abteilungsleiters für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen am Pädagogischen Institut des Bundes für Oberösterreich wird um 15 vH und die Dienstzulage der Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen an den Pädagogischen Instituten des Bundes für Niederösterreich und für Steiermark sowie am Pädagogischen Institut der Stadt Wien wird um 7,5 vH erhöht.
  2. Absatz 3,Die Dienstzulage für die Leiter der im Paragraph 2, Absatz 5, genannten Schulen wird um 15 vH erhöht.

Schlagworte

Schulleiter, Hauptschule

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008212

Dokumentnummer

NOR12103031

alte Dokumentnummer

N61987193110

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/192/P3/NOR12103031