Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Form der Meldungen
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die Meldungen nach den §§ 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.Die Meldungen nach den Paragraphen 11 und 12 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Sie gelten dann als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind.
(2)Absatz 2,Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40172684