Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telegraphen-Pensionsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
§ 2. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und die Haushaltszulage sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand ausscheiden, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen. Paragraph 2, Die Ruhegenußbemessungsgrundlage und die Haushaltszulage sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung oder des Todes nicht vollbeschäftigt waren, im gleichen Verhältnis wie bei der erstmaligen Festsetzung oder, falls sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Dienststand ausscheiden, im Verhältnis der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Bediensteten zur Arbeitszeit des betreffenden Bediensteten zu kürzen.
Dokumentnummer
NOR12095335
Alte Dokumentnummer
N6196710769T