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§ 10 PVWO

Fassungen
ab 01.08.2024 — BGBl. II Nr. 215/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 215/2024
§ 1001.08.201931.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 230/2019
§ 1001.09.201431.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 143/2014
§ 1017.10.197531.08.2014 BGBl. Nr. 525/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2024BGBl. II Nr. 215/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
  2. Absatz 2,Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
    1. Litera a
      nicht innerhalb der Einreichungsfrist (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
    2. Litera b
      nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
    3. Litera c
      nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (Paragraph 15, Absatz 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;
    4. Litera d
      die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Absatz 2, trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.
  4. Absatz 4,Die Wählergruppe (Paragraph 20, Absatz 5, PVG) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Zurückziehung von mehr als der Hälfte der Bediensteten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben, und von mehr als der Hälfte der Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe unterschrieben sein. Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerberinnen und Wahlwerber der Wählergruppe im eigenen Namen schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist gegenüber dem Dienststellenwahlausschuss auf ihre Kandidatur verzichtet haben.
  5. Absatz 5,Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (Paragraph 20, Absatz 13, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40264568

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/215/P10/NOR40264568