Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 323/2004Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28bParagraph 28 b
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind
§ 28b.Paragraph 28 b,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist § 28a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist Paragraph 28 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
(3)Absatz 3,Für Bundesbedienstete nach Abs. 1 sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 28a obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.Für Bundesbedienstete nach Absatz eins, sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß Paragraph 28 a, obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
(4)Absatz 4,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist § 3 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40055264