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§ 28b PVWO

Fassungen
ab 13.08.2004 — BGBl. II Nr. 323/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28b heute13.08.2004 BGBl. II Nr. 323/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 b

Inkrafttretensdatum

13.08.2004BGBl. II Nr. 323/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind

Paragraph 28 b,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist Paragraph 28 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
  3. Absatz 3,Für Bundesbedienstete nach Absatz eins, sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß Paragraph 28 a, obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40055264