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§ 34 PVWO

Fassungen
ab 12.07.1967 — BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute12.07.1967 BGBl. Nr. 215/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

12.07.1967BGBl. Nr. 215/1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für die Wahl des Fachausschusses sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet Paragraph 15, Absatz 4, keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
  3. Absatz 3,Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat dem Wähler, über die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz eins, hinaus, auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
  5. Absatz 5,Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Fachausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (Paragraphen 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Fachausschuß errichtet ist. Diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Fachausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095314

Alte Dokumentnummer

N61967103240