Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1967Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 45.Paragraph 45,
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, sind die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095324
alte Dokumentnummer
N61967103340