Rechtstracker.at

§ 10 FLAG

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. I Nr. 50/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 50/2015
§ 1001.05.199630.04.2015 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1011.07.199130.04.1996 BGBl. Nr. 367/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. I Nr. 50/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des Paragraph 10 a,, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) ist besonders zu beantragen.
  2. Absatz 2,Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
  3. Absatz 3,Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
  5. Absatz 5,Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Im RIS seit

23.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40169865