Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42aParagraph 42 a
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 42a.Paragraph 42 a,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß § 4 ausgeschlossen sind.Das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, ausgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Über Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz eins, entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2013
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40148904