Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung wurde durch Art. XI BG, BGBl. Nr. 350/1982 neu geregelt (Novellierung des § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965).Die Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung wurde durch Artikel römisch elf, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, neu geregelt (Novellierung des Paragraph 10, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
1.Ziffer eins Die Aufsichtsführung bei produktiven Schülereinsätzen der technischen und gewerblichen Lehranstalten während der gesamten Zeit der Fahrt vom Schulort zum Einsatzort, während des Aufenthaltes im Einsatzort täglich in der Zeit vom Wecken der Schüler bis zum Beginn des Vormittagsunterrichtes, vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichtes und vom Ende des Nachmittagsunterrichtes bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) sowie während der gesamten Zeit der Rückfahrt vom Einsatzort zum Schulort ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Beaufsichtigung während der Nachtruhe ist als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen.Die Aufsichtsführung bei produktiven Schülereinsätzen der technischen und gewerblichen Lehranstalten während der gesamten Zeit der Fahrt vom Schulort zum Einsatzort, während des Aufenthaltes im Einsatzort täglich in der Zeit vom Wecken der Schüler bis zum Beginn des Vormittagsunterrichtes, vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichtes und vom Ende des Nachmittagsunterrichtes bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) sowie während der gesamten Zeit der Rückfahrt vom Einsatzort zum Schulort ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Beaufsichtigung während der Nachtruhe ist als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen.
2.Ziffer 2 Die Beschäftigung als Erzieher an Schülerheimen, die als Lehrhaushalt von mittleren oder höheren Schulen verwendet werden und die für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen, wenn der Lehrer wöchentlich in der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung 30 Stunden Erziehertätigkeit leistet und wöchentlich zweimal oder dreimal die Beaufsichtigung während der Nachtruhe innehat; hat der Lehrer jedoch wöchentlich in der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung 15 Stunden Erziehertätigkeit zu leisten und hat er die Beaufsichtigung während der Nachtruhe wöchentlich einmal oder zweimal inne, so ist diese Beschäftigung mit einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen.
3.Ziffer 3 Die Aufsichtsführung in Schülerheimen der in Z 2 genannten Art außerhalb der Unterrichtszeit und der Nachtruhe der zu beaufsichtigenden Schüler ist – soweit nicht Z 2 in Betracht kommt – für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.Die Aufsichtsführung in Schülerheimen der in Ziffer 2, genannten Art außerhalb der Unterrichtszeit und der Nachtruhe der zu beaufsichtigenden Schüler ist – soweit nicht Ziffer 2, in Betracht kommt – für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
NOR12095354
Alte Dokumentnummer
N6196720850S