Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu BGBl. Nr. 5/1968)Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,)
Hinsichtlich des Anspruches auf Witwenversorgungsgenuß nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 gilt in Fällen, in denen
der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist undder Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist,
folgende besondere Regelung:
An die Stelle der im § 18 Abs. 2 lit. b Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.An die Stelle der im Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins, der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967 vorgesehenen Voraussetzungen tritt - wenn es für die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist - die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.