Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter - im folgenden kurz "Arbeiter" genannt -, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bunde haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

  1. Absatz 2,Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters.
  2. Absatz 3,Witwe ist die Frau, die mit dem Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.
  3. Absatz 4,Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  4. Absatz 5,Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Arbeiter für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
  5. Absatz 6,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Arbeiters Hinterbliebene wären.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095718

Alte Dokumentnummer

N6196810909T