Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter - im folgenden kurz "Arbeiter" genannt -, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bunde haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.Paragraph eins, (1) Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter - im folgenden kurz "Arbeiter" genannt -, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bunde haben, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2)Absatz 2,Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und die frühere Ehefrau des verstorbenen Arbeiters.
(3)Absatz 3,Witwe ist die Frau, die mit dem Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.
(4)Absatz 4,Kinder sind
die legitimierten Kinder,
die unehelichen Kinder und
(5)Absatz 5,Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit dem Arbeiter für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(6)Absatz 6,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Arbeiters Hinterbliebene wären.
Dokumentnummer
NOR12095718
Alte Dokumentnummer
N6196810909T