Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Feststellung der Dienst- und Erwerbsunfähigkeit
§ 10. Die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters wird auf Grund eines betriebs- oder amtsärztlichen (fachärztlichen) Gutachtens festgestellt. Paragraph 10, Die Dienst- und Erwerbsunfähigkeit des Arbeiters wird auf Grund eines betriebs- oder amtsärztlichen (fachärztlichen) Gutachtens festgestellt.
Schlagworte
Dienstunfähigkeit
Dokumentnummer
NOR12095727
Alte Dokumentnummer
N6196810918T