Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 11. (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter hat sich, solange er das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.Paragraph 11, (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter hat sich, solange er das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Wird auf Grund des Untersuchungsergebnisses der Arbeiter für dienstfähig befunden und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert, so hat er dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Wiederaufnahme in den Dienststand hat in den Fällen des Abs. 2 zum Monatsersten zu erfolgen.Die Wiederaufnahme in den Dienststand hat in den Fällen des Absatz 2, zum Monatsersten zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Arbeiter, der der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Ruhegenuß.
Dokumentnummer
NOR12095728
Alte Dokumentnummer
N6196810919T