Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.1968 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.01.196831.12.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 11, (1) Der im Ruhestand befindliche Arbeiter hat sich, solange er das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, auf Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen.

  1. Absatz 2,Wird auf Grund des Untersuchungsergebnisses der Arbeiter für dienstfähig befunden und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert, so hat er dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Absatz 3,Die Wiederaufnahme in den Dienststand hat in den Fällen des Absatz 2, zum Monatsersten zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Der Arbeiter, der der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht nachkommt, verliert den Anspruch auf Ruhegenuß.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095728

Alte Dokumentnummer

N6196810919T