Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Ruhen des Ruhegenusses
§ 12. Der Ruhegenuß ruht, solange der Arbeiter ohne triftigen Grund der Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung über den Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen, keine Folge leistet. Eine Nachzahlung für die Zeit der Weigerung hat zu unterbleiben. Paragraph 12, Der Ruhegenuß ruht, solange der Arbeiter ohne triftigen Grund der Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung über den Fortbestand seiner Dienstunfähigkeit zu unterziehen, keine Folge leistet. Eine Nachzahlung für die Zeit der Weigerung hat zu unterbleiben.
Dokumentnummer
NOR12095729
Alte Dokumentnummer
N6196810920T