Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968 aufgehoben durchBundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, aufgehoben durch
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 14. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis im Salinendienst liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.Paragraph 14, (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag der Aufnahme in das ständige Dienstverhältnis im Salinendienst liegen. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2)Absatz 2,Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
die in eimen Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,
die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus Anlaß eines Krieges,
die Zeit, die dem Arbeiter in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,die Zeit, die dem Arbeiter in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist, die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Arbeiters gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
(3)Absatz 3,Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen angerechnet werden:
die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
die im Ausland in öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4)Absatz 4,Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12095731
Alte Dokumentnummer
N6196810922T